Digitalisierung ja, aber nicht ohne Datenschutz
In jedem Bundesland regeln Schulgesetze, Verordnungen und Erlasse den pädagogischen Betrieb sowie die verwaltungsbezogenen Prozesse in der Schule. Hinsichtlich der Betroffenenrechte, der Sicherheit der Datenverarbeitung oder der Dokumentation der Datenverarbeitungsvorgänge sind jedoch die Normen aus der DS-GVO einschlägig. Diese müssen von den Schulen unmittelbar angewendet und umgesetzt werden. Dabei stoßen Schulen schnell an ihre Grenzen, z. B. wenn es um die Erfüllung des Auskunftsanspruchs von Eltern im Sinne von Art. 15 DS-GVO gegenüber der Schule geht. Aber auch die Art der Datenverarbeitung in und durch Schule ist durch die DS-GVO tangiert. Nicht zuletzt sind Fragen der Auftragsverarbeitung i. S. v. Art. 28 DS-GV für die Schullandschaft von Bedeutung. Daraus ergibt sich folgerichtig die Erfordernis, die grundlegenden Normen der DS-GVO zu kennen und anzuwenden. Die Onlinefortbildung stellt die für die Schulen einschlägigen Regelungen vor und setzt diese in einen Kontext zu den allgemeinen, datenschutzrechtlichen Anforderungen. Keine Berücksichtigung finden die spezifischen schulrechtlichen Regelungen der einzelnen Länder. Das ist auch nicht Anspruch der Fortbildung, die eine allgemeine Einführung in die datenschutzrechtlichen Vorgaben auf Ebene der DS-GVO beinhaltet und die für alle Schulen in Deutschland geltenden Regelungen umfasst.